Archive for February, 2009

Seh ich Zicke, denk ich an Zicke

Das Markenrecht hat schon lange ein Eigenleben, das es nur den gewerblichen Anbieter von Waren und Dienstleistungen Knüppel zwischen die Bein wirft, sondern auch Künstlern und dem privaten Endverbraucher.

Wer ist sich schon bewußt, dass er sich nicht das Wort "Zicke", in seiner Bedeutung als witzige Selbstbezichtigung, von professioneller Hand auf ein T-Shirt drucken lassen (Siehe Link: Markenrecht und T-Shirt-Druck) kann. (*Augenroll* ... Hanseatische Richter und Gewerbliche Rechte). Neuerdings bekommt auch jeder der das Wort "hardcore" als Ausdruck seiner Zugehörigkeit der Fangemeinde von Hardcore-Musik. Das heißt, die Privatperson darf das schon, wenn sie zu Hause einen Plottdrucker hat, der das gewünschte Motiv aus einer Folie ausschneidet und es dann mit der heimischen Bügelpresse auf das T-Shirt anbringt (Plotter+Presse: Anschaffungswert sind ja nur ca. 6.000 bis 7.000 Euro — das sollte einem ein T-Shirt schon Wert. und hey ... Markenrecht ist Markenrecht!)! Oder der Privatmensch stellt mit Skalpel und Bügeleisen seine Kunstfertigkeit unter Beweis (letzteres ereicht i.R. nicht die erforderliche Güte für Waschmaschine und Alltagsgebrauch. Aber hey ... Markenrecht ist Markenrecht!). ... Wehe dem der sein Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit mit der Unterstützung einer professionellen Druckerei ausüben möchte.

So Sorry! Dem Gewerbe ist es aus markenrechtlichen Gründen untersagt!

Wobei ich bei dem Wort Zicke auf dem T-Shirt mein Problem habe, denn ich denke nicht an eine Marke, sondern an die kulturelle Bedeutung, an die Bezichtigung auf den Schulhöfen von einer Zicke zur anderen. Vieles was heute unter Markenrecht fällt war bis vor wenigen Jahren noch ein freies Gut auch für das Gewerbe. Vorbei. Vorbei. Sag adieu zu Kunst- und Meinungsfreiheit, wenn es deine Textilien und Alltagsgegenstände betrifft und führe Deinen Obulus an die Markeninhaber ab, die sich Deinen Maulkorb vergolden lassen.

Das Patentamt schützt mittlerweile nolens volens alles. Freihaltungsgebote spielen eine sehr untergeordnete Rolle.

HarrharrharrSelbst das Wort "Rock" hat es als Wortmarke in der Nizza Klasse 25 für Textilien in das Markenregister geschafft. Wer einen Rock anbietet, darf rein formaljuristisch betrachtet, mit der Bezeichnugn des Artikels nicht mehr werben. Denn der gewerbliche Gebrauch von Rock im Zusammenhang mit Textilien ist laut Markenrecht dem Lizenzinhaber vorbehalten.