Bildzitat nicht nur in Wissenschaft und Forschung zulässig
Es wird von einigen Teilnehmern am Diskurs um die Marionsche Bockwurst und der Fall der 80 Pixel Ravioli an verschiedenen Stellen behauptet, dass das Bildzitat verboten sei. So schreibt z.B. ein Herr oder eine Frau Hingsen in den Kommentaren zu den 80Pixel-Raviolis im Kommentar 37:
a) wie verhaelt es sich mit “fotozitaten zb screenshot von der google suche oder von besagter rezepte seite
Verboten!
Das ist falsch. In den meisten Fällen, wenn das Bildzitat in einem politischen, oder sozialen oder gesellschaftlichen, moralischen ethischen Dikurs in der Presse erscheint, wird der Publikation das Bildzitat grundsätzlich als rechtens zuerkannt, jedoch in sehr engen Grenzen.
Auf Seite 22 der selben Ausgabe des Spiegels werden dann als Einleitung zu einem Artikel über die politischen Konsequenzen der Fotolovestory gleich vier Fotos “zitiert". Das Zitatrecht deckt aber nur einen Zitatumfang, der zur Erreichung des Zitatzweckes geboten, also erforderlich ist (vgl. LG München I, Urteil vom 27.07.1994, 21 O 22343/93, AfP 94, 326: Bildzitate von 19 Fotos von Helmut Newton in einem Artikel von; Alice Schwarzer in der Zeitschrift “Emma"). Um über den Umstand, dass sich der Verteidigungsminister mit seiner Zustimmung mit Freundin im Pool ablichten lies, zu berichten, genügt aber – wenn überhaupt - ein Fotos, so dass der zulässige Zitatumfang überschritten wurde.
Quelle: Fotorecht.de
In sehr engen Grenzen ist es zulässig. Siehe auch Bildzitat in der wikipaedia:
Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.
Was in Kommentar 37 so forsch behauptet wird, entscheidet letztendlich also ein Richter und nach dem was andere Richter hier bereits entschieden haben, sehe ich in der begründeten Wiedergabe eines Screenshots, als Beleg einer Behauptung, die einen Sachverhalt schildert, der wiederum akutell einen Missstand behandelt, kein Problem. Das ist nach meinem Verständnis über das zitatrecht im §51 Abs. 2 UrhG gedeckt.
Siehe auch: Darf ich das bloggen 8
-Stichworte: Bildzitat, Grosszitat, Urheberrecht, Zitatzweck
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