Widerrufsrecht von Selbständigen

Ich bin keine Juristin, aber dass Freiberufler und Selbständige generell kein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften haben, ist meines Wissens nicht korrekt. Auch wenn der Begriff des Minderkaufmanns und Soll- und Musskaufmann so nicht mehr existiert und heute mehr Personen unter das Rechtskonstrukt "Kaufmann" fallen und damit nach dem HGB und nicht dem BGB be- und verurteilt werden, so gibt es den Selbstständigen eben doch und immer noch, der nach dem BGB behandelt wird und damit wie eine Privatperson auch das Recht auf Widerruf bei Haustürgeschäften hat.

Wer das nun vom Fachmann und Jurist näher ausgeführt haben möchte und Näheres wissen will, der kann das beim Rechtsanwalt Scheulen tun: Die im Sommer 1998 erfolgten Änderungen des HGB, unter anderem speziell die Kaufmannseigenschaft, und die Auswirkungen auf die Geschäftsprozesse bei Existenzgründern.

Was aber vermutlich bei einem Großteil der Kunden in Bezug auf die Geschichten rund um die Euroweb GmbH keinen Unterschied machen wird. Ich wollt's nur angemerkt haben, weil ein paar Besserwisser(Pardon :)) Nichtjuristen die Klappe in diesem Beitrag und vor allem in den Kommentaren sehr voll nehmen.

Was die 4-stelligen Beträge für eine 5-seitige Website anbelangt, so will ich dringend darauf Hinweisen, dass zwischen 5-seitiger Website und 5-seitiger Website Welten liegen können. Vierstellige Beträgen können absolute gerechtfertigt sein und sie können der absolute, unverschämte, rechtswidrige Wucher sein. Bei Wucher haben auch Kaufleute ausreichend juristische Mittel aus dem Vertrag auszusteigen und Regress zu fordern. Bei Grenzfällen bleibt in den meisten Fällen nur der Zorn ... da nach dem Augenschein für mein empfinden besagtes Unternehmen aus diesem Bloggerfall (via Udo Vetter und Jens Scholz) Ex-Kunden zu bekämpfen scheint und recht überempfindlich reagiert, habe ich bei dem Unternehmen ein ungutes Gefühl. Das kann man teilen oder auch nicht.

Der Ruf nach Faktchecking mag löblich sein, aber ob es auch zu einem besseren Image führt? Wobei der Beitrag hier sich im wesentlichen auf für jeden nachprüfbares Material beruft. Ich würde sagen, das sind Fakts. Sollte Sven Lennartz recht haben und "© 2006 ..." wird in den Beispielen dynamisch erzeugt, dann hat das Unternehmen immer noch diese Kritik verdient, denn schließlich war es ihre eigene Wahl ihre Arbeiten mit diesem Hinweis auszustatten.

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3 Responses to “Widerrufsrecht von Selbständigen

  • 1
    Marcel
    March 24th, 2006 11:58

    Es geht wohl nicht um das HGB, sondern um §14 BGB:
    http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html

    Hier geht es um Auktionen, aber im Kern um genau das WIderrufsrecht nach §355 BGB:
    http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/210.html

    Insgesamt bestätigt Dein Posting meine Vermutung, dass die Unwissenheit um das Widerrufsrecht recht ausgeprägt ist.

  • 2
    Silke Schümann
    March 24th, 2006 12:22

    Nein, denn ein Unternehmer ist noch lange kein Kaufmann und eine Einschränkung des Widerrufrechts gehört in die Belange des Handelsrecht in Bezug auf Vertragsfreiheit.

    Nicht einmal der zweite Link widerspricht meiner Auffassung, die sicherlich die einer Nichtjuristin ist und ich lasse mich gerne von einem Juristen belehren.

    Der hier zweite Link bestätigt im Übrigen das was ich in meinem Beitrag geschrieben habe und widerlegt es nicht.

    Dass in dem zweiten Link der Begriff des Kaufmanns nicht vorkommt, heißt nicht, dass genau dieser Unterschied gemeint ist. Vielleicht einfach mal meine Link in aller Ruhe durchlesen. ;-)

    Auch geht es hier um die Perspektive. Wann muss ich als Unternehmer informieren und wann steht mir als Unternehmer ein Widerrufsrecht zu und wann und unter welchen Umständen eben nicht.

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

  • 3
    Sven Lennartz
    March 25th, 2006 00:32

    euroweb hat mir erzählt, dass diese seiten uralt seien und die kunden selber das datum dort aktualisieren würden – die hätten dafür tools. ich habe das aber nicht geglaubt mit den kunden und den tools.

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