Kulturgut Latein

Leben und Leben lassen — oder das Kulturgut Latein

Das Kulturgut Latein ist keine Erfindung eines Unternehmens. Aus dem Lateinischen finden sich zahlreiche abgeleitete Marken. In Kombination oder allein gestellt hat das Patentamt auch in überschneidenden Klassen Marken zugelassen. Wer die Rechte und Pflichten von Markeninhabern kennt, weiß, dass hier auch eine Verteidigungspflicht besteht. Wer sich mit Internetmarketing auseinandersetzt und das tun Unternehmen seit 1997, der kennt Google und der beobachtet via Google seine Verkehrskreise und Namensvettern. Und nicht zu vergessen, dass eine Korrespondenz mit dem Unternehmen existiert, die etliche Jahre zurückliegt und dem §21 Markengesetz ins Spiel bringt.

Alles in allem ergibt das ein Bild, das mich dazu veranlasst, eine Disput nicht so sehr pessimistisch entgegen zu sehen, doch Markenrecht ist eine launige Angelegenheit und so gehe ich den Weg des geringeren Widerstandes, doch sollte diese gütliche Einigung nicht genügen, dann werden wir wohl unsere Argumente vor dem Zivilgericht vortragen.

Im offiziellen Schreiben an die Kanzlei liest sich das dann so:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ***************,

ich bedanke mich, für Ihr entgegenkommen. Der Markeninhaber tempus® verwendet mit dem Begriff gemeinsames Kulturgut und damit eine nur sehr bedingt schutzfähige Marke. Ich weise somit die Ansprüche Ihres Mandaten weiterhin zurück. Es steht Ihrem Mandanten frei, sich Berater zu nehmen, die er für angemessen hält. Dies beinhaltet nicht, dass mir daraus eine Verpflichtung der Vergütung entstünde. Ich bin an einer gütlichen Einigung interessiert und so können wir uns auf ein Vertragswerk einigen, das bei zuwiderhandeln der Vertragsparteien eine einseitige Vertragsstrafe beinhaltet. Die von Ihnen geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung ist kein Weg der gütlichen Einigung.

Unter der Voraussetzung, dass damit die Angelegenheit erledigt ist, erkläre ich mich hiermit einverstanden, dass ich unter der Unternehmensbezeichnung „tempus creativ silke schümann“ keine der beanstandeten Klassen der eingetragenen Marke tempus® bewerbe, noch eine andere Unternehmensbezeichnung, die den Begriff „tempus“ enthält, für die eingetragenen Klassen der Marke tempus® in den Verkehr bringe. Alle Geschäftsfelder, die die Gestaltung und Beratung von Unternehmen in Bezug auf Internettechnologien und Internetpräsenzen betreffen, sind ausgenommen. Der Link zu Geschäftsfeldern unter anderen Unternehmensbezeichnungen, wie z.B. Silkester.de und Links zu Geschäftspartnern mit überschneidenden Geschäftsfeldern der Marke tempus® ist ausgenommen.

Im Falle meines zuwiderhandeln, verpflichte ich mich der drilbox Georg Knoblauch GmbH, Haehnlestrasse 24 in 89537 Giengen einen Betrag in Höhe von 5.001,- Euro (in Worten: fünftausendundeins Euro) zu zahlen.

Soweit ich Kenntnis von Irrläufern in meinem Mailfach habe, werden diese kostenfrei weitergeleitet, wie dies in der Vergangenheit bereits regelmäßig geschah. Sollte eine Mail übersehen werden oder ich einer Fehleinschätzung unterliegen, hat dies keine Auswirkungen auf die zugestandene Vertragsstrafe. Diese Erklärung verliert Ihre Rechtswirksamkeit, sollte der Rechtsweg beschritten werden, in diesem Fall werden Zivilgerichte über die Verwechslungsgefahr entscheiden

Technorati-Stichworte: , , , , , , ,

Silkester.de-Stichworte: , , , , , , ,

Abgelegt unter: A2O-Original, Plagen, Text&Sprache

2 Responses to “Kulturgut Latein

Leave a Reply